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Satzung |
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Satzung
der Lohnsteuerhilfe für AN e.V. - Sitz Gladbeck |
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§
1 Name, Sitz und Arbeitsgebiet
Der Verein führt den Namen
"Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V. - Lohnsteuerhilfeverein - Sitz Gladbeck". Er ist im
Vereinsregister beim Amtsgericht in Gladbeck unter der Nr.
VR 261 eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Gladbeck
und damit im Bezirk der Oberfinanzdirektion Münster. Die Geschäftsleitung befindet sich in dem selben
Oberfinanzbezirk. Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der
Geltungsbereich des Grundgesetzes.
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§
2 Zweck des Vereins
Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von
Arbeitnehmern. Sein Zweck ist ausschließlich die
Hilfeleistung bei Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit und sonstigen Lohnsteuersachen sowie in den in § 4
Nr. 11 Satz 2 StBerG genannten Veranlagungsverfahren. Er
ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
gerichtet und somit ein Idealverein im Sinne des § 21 BGB.
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§
3 Mitglieder
Mitglied kann
jede/r Arbeitnehmer/in im Arbeitsgebiet des Vereins werden,
der / die nach § 2 Satz 1 der Satzung durch den Verein
beraten werden darf. Andere Personen dürfen Mitglied
werden, wenn deren Mitgliedschaft dazu beiträgt, den
gesetzlich festgelegten Vereinszweck zu.
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§
4 Beginn der Mitgliedschaft
Der
Beitritt ist schriftlich zu erklären. Allen
Beitrittswilligen ist vor Abgabe der Beitrittserklärung
die Satzung bekannt zu geben.
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§
5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die
Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt,
Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch
Tod.
(2) Der Austritt ist nur mit Ende eines jeden
Geschäftsjahres möglich. Er ist mit einer
Kündigungsfrist von 5 Monaten, vor Ablauf des jeweiligen
Geschäftsjahres, per Einschreiben, gegenüber dem Vorstand
zu erklären, damit die Kündigung von dem Mitglied
jederzeit nachgewiesen werden kann.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn es gegen die Satzung oder das Ansehen des Vereins
gröblich verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet
der Vorstand schriftlich, unter Angabe von Gründen, nach
vorheriger Anhörung des Mitgliedes. Das Mitglied hat das
Recht, gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstandes,
binnen eines Monats, nach Zugang, schriftlich Widerspruch
beim Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet
der Aufsichtsrat.
(4) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle
Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.
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§
6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die
Vereinsmitgliedschaft berechtigt das Mitglied, sich von dem
Verein, gemäß der Vereinssatzung, beraten zu lassen. Das
Mitglied ist verpflichtet, alle für die Beratung
erforderlichen Unterlagen dem Verein auszuhändigen und
Auskünfte zu erteilen. Jedes Mitglied kann stimmberechtigt
an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Das Mitglied ist
zur Beitragszahlung im Rahmen von § 7 verpflichtet. Der
Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht
nicht.
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§
7 Mitgliedsbeitrag
(1) Es wird ein
einheitlicher Jahres-Mitgliedsbeitrag sowie eine einmalige
Aufnahmegebühr erhoben. Der Mitgliedsbeitrag wird, unter
sozialen Gesichtspunkten nach unten hin abgestuft.
(2) Die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahresbeitrag sind
bei dem Eintritt in den Verein zu entrichten.
Folgebeiträge sind bis zum 31. Januar eines jeden Jahres
fällig.
(3) Die Höhe der Aufnahmegebühr und des
Mitgliedsbeitrages werden in einer Beitragsordnung
geregelt, die vom Vorstand beschlossen wird und von der
Vertreterversammlung genehmigt werden muss. Der
Mitgliedsbeitrag ist den Mitgliedern bis zum 31. Januar des
Beitragsjahres bekannt zu geben.
(4) Daneben wird für die Hilfeleistung in
Lohnsteuersachen, i. S. d. § 2 der Satzung, kein
besonderes Entgelt erhoben.
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§
8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr
ist Kalenderjahr.
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§
9 Organe des Vereins
Die Organe des
Vereins sind die Mitgliederversammlung, die
Vertreterversammlung, der Aufsichtsrat und der Vorstand.
Einem Organ des Vereins können nur Mitglieder des Vereins
angehören.
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§
10 Mitgliederversammlung
(1) Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In
der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung hat mindestens alle 4 Jahre
stattzufinden. Sie wird von dem Vorstand einberufen. Die
Einberufung hat schriftlich mit einer Frist von mindestens
4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes
und des Zeitpunktes zu erfolgen. Gleichzeitig ist die
Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Das
Einladungsschreiben ist jedem Mitglied einzeln zuzustellen
und gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied
benannte Adresse gerichtet ist.
(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden
geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die
Versammlung den Versammlungsleiter. Die Wahl der Vertreter
wird durch eine Wahlordnung bestimmt.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden,
unbeschadet der Vorschriften des § 33 BGB (Änderung des
Vereinszwecks), mit einfacher Mehrheit der erschienenen
Mitglieder gefasst. Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll zu führen, das von dem Protokollführer und
Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
(7) Die Mitgliederversammlung ist für folgende
Angelegenheiten zuständig:
- für die Wahl der Vertreter,
- für die Beschlußfassung über die Auflösung des
Vereins.
(8) Auf der Mitgliederversammlung wird pro angefangene 1000
Mitglieder ein Vertreter gewählt. ( Mitgliederstand jeweils
zum 01.01. des Jahres der Mitgliederversammlung. )
Vorschläge zur Wahl der Vertreter können von allen
Mitgliedern gemacht werden. Als Vertreter kann kandidieren
:
1. Wer 2 Jahre rechtswirksames Mitglied ist und nicht dem
Vorstand angehört.
2. Wer seine Zustimmung zur Kandidatur schriftlich erteilt
hat und schriftlich bestätigt, nach erfolgter Wahl, diese
auch anzunehmen.
3. Die Vorschläge zur Vertreterwahl müssen spätestens 14
Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung in der
Hauptgeschäftsstelle vorliegen. Die Vertreter werden auf
die Dauer von 4 Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl
im Amt.
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§
11 Vertreterversammlung
(1) Die
Vertreterversammlung findet jährlich, innerhalb von drei
Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der
Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder, statt. Die
Einladung erfolgt schriftlich, mit einer Frist von 14
Tagen.
(2) Ein Vertreterversammlung ist auch einzuberufen, wenn es
das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die
Einberufung einer Vertreterversammlung von mindestens 1/3
der gewählten Vertreter schriftlich vom Vorstand, unter
Angabe der Gründe, verlangt wird.
(3) Die Vertreterversammlung ist für folgende
Angelegenheiten zuständig: - Wahl des Vorstandes und des
Aufsichtsrates, - Entgegennahme des Jahresberichtes des
Vorstandes und Aufsichtsrates, - Genehmigung von Verträgen
des Vereins mit Vorstandsmitgliedern und deren Angehörigen
und Aufsichtsratsmitgliedern, - Entlastung des Vorstandes
und des Aufsichtsrates, - Aussprache über das Ergebnis der
Geschäftsprüfung, - Beschlussfassung über die Änderung
der Satzung, - Genehmigung der Beitragsordnung.
Die Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu
protokollieren und von dem Schriftführer und dem
Aufsichtsratsvorsitzenden bzw. dem Versammlungsleiter zu
unterschreiben.
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§
12 Aufsichtsrat
(1) Der
Aufsichtsrat besteht aus 3 Mitgliedern, die, auf Vorschlag
des Vorstandes, auf die Dauer von 5 Jahren, von der
Vertreterversammlung gewählt werden.
(2) Mindestens 2 Aufsichtsratsmitglieder müssen die
Voraussetzungen des § 36 der StbG erfüllen, um ihre
Aufgaben sachkundig und fachlich qualifiziert wahrnehmen zu
können.
(3) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden.
(4) Der Aufsichtsrat ist zuständig für die Überwachung
der ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Vorstandes.
(5) Der Aufsichtsrat erstattet der Vertreterversammlung
Bericht.
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§
13 Vorstand
(1) Der Vorstand
besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden
Vorsitzenden.
(2) Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein gemäß
§ 26 BGB und die beiden Stellvertreter gemeinschaftlich.
(3) Der Vorstand wird von der Vertreterversammlung, auf
Vorschlag des Aufsichtsrates, für die Dauer von 5 Jahren
gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Sofern der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht,
ist Einstimmigkeit erforderlich.
(5) Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine
Vergütung. Nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen, die
einem Vorstandsmitglied bei Wahrnehmung seiner Aufgaben
entstanden sind, können in angemessener Weise erstattet
werden.
(6) Die §§ 664 bis 670 BGB finden für die
Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung. Der Vorstand
hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- Führung und Überwachung der laufenden und
außerordentlichen Geschäfte des Vereins.
- Bestellung eines Geschäftsführers i. S. von § 30 BGB,
sofern der Vorstand die Geschäfte des Vereins nicht selber
führt.
- Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren
Überwachung im Sinne des § 15 der Satzung.
- Bekanntgabe des Geschäftsprüfungsberichtes und
Einberufung der Mitgliederversammlung und
Vertreterversammlung.
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
bzw. Vertreterversammlung.
- Wahrnehmung der sich aus dem Steuerberatungsgesetz
ergebenden Verpflichtungen gegenüber der
Aufsichtsbehörde.
- Beschlussfassung der Beitragsordnung.
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§
14 Satzungsänderung
Die Satzung kann
nur in einer Vertreterversammlung geändert werden, zu der,
mit dem besonderen Hinweis auf die beabsichtigte Änderung
der Satzung, eingeladen worden ist. Zur Änderung der
Satzung bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen
Vertreter.
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§
15 Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde
Der Vorstand hat
die sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden
Verpflichtungen für den Verein gegenüber der
Aufsichtsbehörde zu erfüllen.
(1) Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der
Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht sowie die
Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit
den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins
jährlich innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des
Geschäftsjahres durch einen Geschäftsprüfer prüfen zu
lassen.
(2) Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des
Prüfungsberichts, spätestens jedoch 9 Monate nach
Beendigung des Geschäftsjahres, eine Abschrift hiervon der
zuständigen Oberfinanzdirektion zuzuleiten und innerhalb
von 6 Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts den
wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen den
Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
(3) Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen
Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach der
Beschlussfassung anzuzeigen. Von vorstehenden
Mitgliederversammlungen ist sie spätestens zwei Wochen
vorher zu unterrichten.
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§
15 a Beratung der Mitglieder
(1) Die Beratung
der Mitglieder wird nur in Beratungsstellen i. S. d. § 23
StBerG ausgeübt.
(2) Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen wird nur durch
Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören.
Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung
in Lohnsteuersachen bedient, sind zur Einhaltung der in
dieser Satzung bezeichneten Pflichten angehalten. Für jede
Beratungsstelle wird ein Leiter bestellt. Der
Beratungsstellenleiter übt die Fachaufsicht über die in
der Beratungsstelle tätigen Personen aus.
(3) Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen nur Personen
bestellt werden, die die Voraussetzungen des
Steuerberatungsgesetzes erfüllen.
(4) Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen wird sachgemäß,
gewissenhaft, verschwiegen und unter Einhaltung der in der
WerbeVOStBerG enthaltenen Bestimmungen ausgeübt. Die
Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in
Verbindung mit der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ist
nicht zulässig.
(5) Die Handakten über die Hilfeleistung in
Lohnsteuersachen der Mitglieder sind auf die Dauer von 7
Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der
Lohnsteuersache des Mitglieds aufzubewahren. Diese
Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses
Zeitraumes, wenn der Verein das Mitglied auffordert, die
Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser
Aufforderung binnen 3 Monaten, nachdem es sie erhalten hat,
nicht nachgekommen ist. Die in anderen Gesetzen als dem
Steuerberatungsgesetz getroffenen Regelungen über die
Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
bleiben unberührt.
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§
16 Haftungsbeschluss, Haftpflichtversicherung
(1) Bei der
Hilfeleistung in Lohnsteuersachen für die Mitglieder kann
die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe
und Angestellten nicht ausgeschlossen werden.
(2) Für die sich aus der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen
ergebenden Haftpflichtgefahren (z. B. Beratungsfehler,
Verlust von Bearbeitungsunterlagen) schließt der Verein
eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung in
angemessener Höhe ab.
Zuständige Stelle, i. S. d. § 158 c Abs. 2 des Gesetzes
über den Versicherungsvertrag, ist die
Oberfinanzdirektion.
(3) Der Anspruch des Mitgliedes auf Schadenersatz verjährt
in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch
entstanden ist.
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§
17 Auflösung des Vereins, Liquidation
(1) Die Auflösung
des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck gesondert
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Hierzu bedarf es einer 3/4 Mehrheit der erschienenen
Mitglieder. Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst werden,
wenn mindestens 7 der anwesenden Mitglieder der Auflösung
widersprechen.
(2) Bei der Auflösung des Vereins verfällt das
Restvermögen, nach durchgeführter Liquidation, an eine
gemeinnützige Einrichtung. Über den Begünstigten ist in
der Mitgliederversammlung gesondert zu entscheiden.
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§
18 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand
ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort ist in jedem Fall
Gladbeck.
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§
19
Schlussbestimmung
Sollten Teile dieser
Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht
die Wirksamkeit der
übrigen Satzungsteile.
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30.01.2010
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